Mitgliederversammlungen in Corona-Zeiten

Vereinsrecht

In den letzten Tagen mehrten sich die Fragen bzgl. der Durchführung von Mitgliederversammlungen. Deswegen haben wir das Thema von unserem Juristen RA Richard Didyk prüfen lassen.

Die aktuelle Verordnung gilt seit 12.01.2022 und greift bis 09.02.2022. Für Vereinsveranstaltungen gilt derzeit:

  1. Der Zugang zu privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumen darf nur Mitgliedern unter 2 G plus gestattet werden.
  2. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt zusätzlich maximal 25% der Platzkapazität sowie
  3. eine Höchstteilnehmerzahl in diesem 25%-Areal, so dass zwischen den Plätzen 1,5 Meter Abstand gewahrt sind.

In der Veranstaltung selbst gilt dann für Mitglieder an der privaten Veranstaltung in nichtprivaten Räumen keine Maskenpflicht und kein Mindestabstand, solange sie am Tisch sitzen, d.h. im Eingang und auf dem Weg zu den Tischen, gilt Maske und Abstand, an den Tischen sitzend - die 1,5 Meter auseinander stehen - entfallen diese Vorgaben (§ 4 Abs. 1 und 2).

Allerdings wurden die „Corona-Anwendungsbestimmungen zur Fortführung des Vorstandsamts trotz Ablauf der Amtsperiode, Einberufung von Vereinsversammlungen und Beschlussfassungen“ (siehe Anlage) bis zum 31.08.2022 verlängert, so dass Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen digital durchgeführt werden oder auch verschoben werden können.