FAQ

Alle wichtigen Fragen rund um den MON

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Corona

Datenschutz

  • Worum geht es bei der EU-DSGVO?

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht wurden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.

    Die neue EU-weite Datenschutz-Grundverordnung trat am 25.5.2018 in Kraft.

  • Welche Vereine sind von der EU-DSGVO betroffen?

    Im Grunde sind alle Vereine betroffen, denn jeder Verein "verarbeitet" in irgendeiner Form Daten.

  • Wer ist für die Umsetzung der DSGVO im Verein zuständig?

    Der Datenschutz im Verein ist Chefsache! Der Vorsitzende kann sich zwar helfen lassen, aber er bleibt verantwortlich dafür, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung umgesetzt wird.

  • Wie kann man das DSGVO-Thema angehen?

    Zuerst sollte man die Themen angehen, die "augenfällig" sind, also Impressum und Datenschutzerklärung auf der Homepage und auch Impressum auf der Facebook-Seite.

    Hilfreich bei der Erstellung dieser beiden Erklärungen sind sog. "Generatoren", die es im Internet zu finden gibt. Der beratende Anwalt des Bayerischen Blamusikverbands empfiehlt aktuell den Generator der Seite www.ratgeberrecht.eu.

    Als nächsten Schritt sollte man eine Bestandsaufnahme machen,

    - wer im Verein alles Zugriff auf personenbezogene Daten hat
    - welche Daten im Verein gespeichert werden
    - an wen diese Daten weitergegeben werden.

    Diese Informationen sind dann in einer Datenschutzerklärung bzw. Datenschutzordnung zu formulieren. Muster dafür gibt es auf der BBMV-Website.

    Der nächste Schritt ist dann die Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses. Auch hierfür gibt es Muster auf dieser Website.

    Darüber hinaus sind noch organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen zu überlegen!

  • Gibt es Vorlagen zum Thema Datenschutz?

    Ja, wir haben für alle Bereiche, bei denen Vereine mit dem Thema "Datenschutz" in Berührung kommen könnten, entsprechende Vorlage erstellt:

    https://bbmv-online.de/service-center/vereinsrecht#datenschutz

  • Gibt es Literatur speziell für Vereine?

    Literatur ausschließlich für Vereine ist selten. Aber einen ersten guten Überblick gibt es auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht. Dort gibt es kurz und knapp Informationen speziell für Vereine.

  • Müssen wir für unsere Mitglieder etwas machen?

    Für die aktuellen Mitglieder müssen keine Datenschutzerklärungen nachgefordert werden. Hier reicht die bisherige Information aus.

    Für neue Mitglieder ist eine Information über die gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Verwendung und Weitergabe notwendig. Hier empfiehlt es sich, auf der Rückseite des Mitgliedsantrags einen Datenschutzhinweis aufzunehmen und sich diesen unterschreiben zu lassen.

    Darüber hinaus sollte jeder Verein eine Datenschutzordnung/-richtlinie oder Ähnliches erlassen. Am sinnvollsten als Ordnung (= Anhang der Satzung).

    Allgemein empfiehlt es sich, die Umsetzung der DSGVO den Mitgliedern bekannt zu machen, beispielsweise im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder in der Vereinszeitschrift.

Ehrenamtsnachweis Bayern

  • Was ist der Ehrenamtsnachweis Bayern?

    Der Ehrenamtsnachweis Bayern ist mehr als eine Urkunde. Zusätzlich zu den Ehrungen, die jeder Verein und Verband in seiner Ehrungsordnung verankert hat, ist der Ehrenamtsnachweis ein Schriftstück mit der Unterschrift der Staatsministerin für Arbeit und Soziales, das die im Ehrenamt erworbenen Fähigkeiten dokumentiert.

    Mit dem Ehrenamtsnachweis kann ein ganz konkreter Nutzen verbunden werden: Mit ihm können die sogenannten »Soft Skills« nachgewiesen werden, die heute so wichtig sind. Schließlich beweist jeder Ehrenamtliche in seiner täglichen Arbeit Teamfähigkeit, soziale Kompetenz und dergleichen mehr – was eben Arbeitgeber heute so wissen wollen.

    Dieser Nachweis kann beispielsweise in Bewerbungsmappen eingelegt werden, damit der potenzielle Arbeitgeber gleich sieht, dass er einen engagierten und kompetenten Menschen vor sich hat. Übrigens: nicht nur Jugendliche profitieren an dieser Stelle vom Ehrenamtsnachweis, sondern auch gestandene Arbeitnehmer, die sich beruflich umorientieren wollen.

    Auch der Arbeitgeber freut sich, wenn er nicht erst umständlich erfragen muss, was der Bewerber für Qualitäten hat, die nicht aus seinen beruflichen oder Schulzeugnissen hervorgehen. Und für den Verein, der ein Mitglied mit dem Ehrenamtsnachweis auszeichnet, bedeutet dieser eine gute und praktische Erweiterung der eigenen Ehrungsmöglichkeiten.

  • Wo kann der Ehrenamtsnachweis beantragt werden?

    Für alle, die in einem bayerischen Chor, Orchester oder Musikverein tätig sind, ist für die Erteilung des Ehrenamtsnachweises der Bayerischen Musikrats e.V. (BMR) zuständig.

    Gehen Sie bei der Beantragung wie folgt vor:

    - Laden Sie das Antragsformular von der Website des BMR herunter..
    - Füllen Sie das Antrangsformular aus und senden Sie es an die BMR-Geschäftsstelle:

    Bayerischer Musikrat e.V.
    Sandstraße 31
    80335 München

    Gerne können Sie Sie sich bei Fragen auch an Max Kriesmair wenden:
    Email: max.kriesmair@musikinbayern.de
    Tel.: 089 / 520464-14

GEMA

  • Wo finde ich eine Zusammenfassung über den GEMA-Rahmenvertrag?

    Der GEMA-Rahmenvertrag und seine Inhalte werden vom BBMV unter dem Menüpunkt GEMA vorgestellt.

  • Muss ich pauschal abgegoltene Veranstaltungen melden und dafür auch Musikfolgen abgeben?

    Auch für pauschal abgegoltene Veranstaltungen müssen die Musikfolgen abgegeben werden. Nur so bekommen unsere Blasmusik-Komponisten auch ihre Tantiemen von der GEMA.

    Zudem ist die GEMA laut Rahmenvertrag berechtigt, für nicht-abgegebene Musikfolgen eine "Straf"gebühr zu berechnen ... und sie tut dies auch!

  • Müssen Ständchen gemeldet werden und wenn ja, welche?

    Ständchen müssen gemeldet werden, sofern

    a) der Musikverein Veranstalter des Ständchens lt. Rahmenvertrag ist
    b) das Ständchen öffentlich ist

    Nur öffentliche Musikaufführungen müssen bei der GEMA gemeldet werden.

    Was bedeutet aber nun öffentlich im Sinne der GEMA?

    Der FAQ-Bereich der GEMA gibt hier Hinweise: Auf die Frage, wann die Nutzung eines Musikwerks öffentlich und damit lizenzpflichtig sei, gibt es keine eindeutige Antwort. Persönliche Verbundenheit der Teilnehmer untereinander (wie zum Beispiel bei einem Ständchen für ein Ehrenmitglied im Rahmen einer privaten Feier oder nur mit der Blaskapelle) spricht dafür, dass die Veranstaltung nicht öffentlich und damit nicht lizenzpflichtig ist. Je größer aber die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Veranstaltung öffentlich ist, weil die Personen nicht persönlich miteinander verbunden sein können.

  • Anleitung zur Anmeldung und Registrierung GEMA-Portal

    Inzwischen läuft die GEMA-Meldung von Veranstaltungen über das GEMA-Portal. Eine Anleitung zur Registrierung/Anmeldung, auf unsere Mitgiedsvereine zugeschnitten, haben die Kollegen im ASM erstellt:

    Anleitung zur Anmeldung und Registrierung GEMA-Portal

    Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die Geschäftsstelle wenden.

Künstlersozialkasse (KSK)

  • Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?

    Die Künstlersozialkasse (KSK) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Der Anteil der KSK refinanziert sich zum Teil durch Pflichtabgaben von „Unternehmen“, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Dazu zählen auch gemeinnützige Vereine.

  • Was soll ich tun, wenn ich ein Schreiben von der KSK bekomme?

    Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Geschäftsstelle Ihres Verbandes.

Marschmusik

  • Welcher Feldschritt gilt dieses Jahr?

    Den aktuell gültigen Feldschritt finden Sie unter dem Menüpunkt Musik in Bewegung.

  • Werden auch Fortbildungen im Bereich Marschmusik angeboten?

    Ja, der MON bietet beispielsweise in der Regel jedes Jahr einen Stabführerkurs für Anfänger an, auch ein Marschmusik-Stammtisch hat schon einige Male stattgefunden. Alle Fortbildungen sind in unserer Terminübersicht zu finden.

    Bei Interesse oder Ideen für weiteren Fortbildungen können Sie sich gerne an unseren Marschmusik-Beauftragten Franz Haidu (franz.haidu@mon-online.de) wenden.

  • Welcher Feldschritt gilt dieses Jahr?

    Der aktuelle Feldschritt wird jedes Jahr vom Bayerischen Blasmusikverband auf der Seite Musik in Bewegung bekannt gegeben.

Musikerjugend

  • Was ist die Musikerjugend?

    Die Musikerjugend ist eine eigenständige Gruppierung innerhalb des MON. Sie vertritt die Interessen aller jungen Musiker und Musikerinnen im Verband. Die Musikerjugend ist politisch und konfessionell unabhängig. Sie ist als überregional tätiger Jugendverband Mitglied im Bayerischen Jugendring. Sie hat das Vertretungsrecht in den Kreis-, Stadt- und Bezirksjugendringen.

  • Was macht die Musikerjugend?

    Die Musikerjugend ist die Stimme der jugendlichen Musiker und Musikerinnen in den Entscheidungen des MON. Die Musikerjugend steht den Jugendvertretern der Vereine mit Rat und Tat zur Seite und stellt dazu auch Infomaterial zur Verfügung. Sie führt auch eigene Aktionen, Veranstaltungen und Maßnahmen durch. Außerdem setzt sie sich für den Jugendschutz ein und vertritt die jugendlichen Musiker und Musikerinnen auf Vereins-, Musikbezirks-, Regierungsbezirks- und nationaler Ebene.

  • Was sind die Ziele der Musikerjugend?

    Die Musikerjugend möchte Bindeglied zwischen Nachwuchsmusiker*innen und den Verbänden sein. Sie möchte das Engagement von Jugendlichen fördern und Hilfestellung für Jugendarbeit in den Vereinen und Bezirken leisten.

  • Wie unterstützt die Musikerjugend die Jugendarbeit der Musikvereine konkret?

    Die Musikerjugend unterstützt die Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen durch das Veranstalten von Formaten wie das Jugendcamp oder die JuLeiCa-Ausbildung sowie durch Informationen zum Jugendschutz und Jugendarbeit, z.B. mit der Infothek „Jugendleiter Online“. Selbstverständlich stehen zudem die Bezirksjugendsprecher und die Verbandsjugendsprecher den Jugendlichen in den Musikvereinen als Ansprechpartner mit Expertise und tatkräftiger Unterstützung zur Seite.

  • Wie erhalte ich Zugang zu Infos rund um das Amt des Jugendsprechers / der Jugendsprecherin?

    Den Jugendleitern und -verantwortlichen in den Vereinen stehen zahlreiche Infos und Materialien in der Infothek „Jugendleiter online“ zu Verfügung. Um Zugang zu dieser zu erhalten, genügt eine kurze Kontaktaufnahme per Telefon oder Mail mit der Geschäftsstelle des MON. Diese schaltet den Zugang frei.

Musikerleistungsabzeichen

  • Kann die Bronze + Silberprüfung an einem Tag auf dem gleichen Instrument abgelegt werden?

    Das geht! Allerdings muss die Bronze-Prüfung komplett bestanden sein, damit die D2-Prüfung (oder auch D2-Teilprüfungen) gültig werden. Sollte die D1-Prüfung nicht komplett bestanden werden, sind die D2-Prüfungsteile nichtig.
    Beispiel: Sollte die D1-Praxis nicht bestanden werden, hätte eine erfolgreich abgelegte D2-Theorie keine Gültigkeit.

  • Kann die Theorie der Bronze + Silberprüfung an einem Tag abgelegt werden und die Praxis in einem anderen Bezirk zu einem späteren Zeitpunkt?

    Da eine Prüfung im Bezirk eine eigenständige Prüfung darstellt, ist es folglich nicht möglich, z.B. beide Theorieprüfungen an einem Tag zu schreiben, und die Praxis in einem anderen Bezirk zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen. Hier kann die D2-Theorieprüfung nicht übernommen werden, da noch keine komplett bestandene D1-Prüfung im System hinterlegt ist, welche aber lt. Prüfungsordnung Voraussetzung für das Ablegen von D2 ist.

  • Wie ist die Anerkennungen von Prüfungen anderer Verbände / Institutionen geregelt? Was wird anerkannt, was nicht?

    Vom MON werden für aufbauende Prüfungen komplett abgelegte Prüfungen bei anderen Verbänden akzeptiert. Mit dem schriftlichen Nachweis (Urkunde) gegenüber der MON-Geschäftsstelle kann der TN zur nächsten Stufe des Musikerleistungsabzeichens zugelassen werden.
    Beispiel: D1 in der Musikschule / Österr. Blasmusikverband / Mitgliedsverband des BBMV  - D2 kann beim MON abgelegt werden.

  • Kann man das MON-Abzeichen auch "kaufen"?

    Nein. Der MON "verkauft" sein Abzeichen nicht, wenn der Teilnehmer die komplette Prüfung bei einer anderen Institution / Verband komplett abgelegt hat, da die Prüfung in diesem Fall nicht beim MON abgelegt wurde und zudem über das erfolgreiche Ablegen bereits durch die prüfende Institution mit einer Urkunde und Abzeichen honoriert wurde.

    Nur bei Verlust eines Abzeichens kann dieses bei der Geschäftsstelle des MON gegen Vorlage der MON-Urkunde und gegen eine Gebühr gekauft werden.

  • Wie ist die Gültigkeit von MLAZ-Prüfungen vor 1998?

    Beschluss der Musikkommission vom 15.10.2013:

    - D-Prüfungen, die vor 1998 abgelegt wurden, gelten unbegrenzt für höhere Prüfungen.

    - Für die Prüfung auf einem Zweitinstrument gleicher Stufe kann die Theorie lediglich mit der Note 3 (bestanden) angerechnet werden. Falls der Prüfling sich verbessern will, muss er die Theorieprüfung erneut ablegen.

  • Wenn ich die D3-Prüfung auf dem Zweitinstrument ablege: Brauche ich dann wieder den Quali-Kurs?

    Ja, allerdings kann der Instrumentaldozent am 1. Kurstag entscheiden, ob am Ende des Quali-Kurses bereits die Prüfung abgelegt werden kann. Dazu ist es nötig, dass auch das Selbstwahlstück bereits prüfungsreif beherrscht wird.

  • Wie viel kostet die Durchführung einer Junior-Prüfung?

    Bei einer Junior-Prüfung werden im MON 1,50€ pro Person berechnet.

  • Wer kann einer Junior-Prüfung durchführen?

    Die Junior-Prüfung kann jeder Verein selbst durchführen.

Prüfungsinhalte Junior

  • Was sind die Prüfungsinhalte im Bereich D-Junior?

    Anforderung Junior-Abzeichen

    An der Prüfung nehmen in der Regel Kinder teil, die eine zweijährige Instrumentalausbildung abgeschlossen oder in einer Bläserklasse zwei Jahre musiziert haben. Sinnvollerweise sollte die Prüfung als Abschluss dieser Ausbildung zum Ende eines Schuljahres durchgeführt werden. Für die theoretische Prüfungsvorbereitung steht ein Test-Prüfungsbogen in den "Downloads" unten auf dieser Seite bereit.


    Theoretischer Teil (schriftlich)

    - die Noten im Violinschlüssel
    - Vorzeichen, Versetzungszeichen, Auflösungszeichen
    - die Notenwerte von der Ganzen bis zur Achtelnote und die entsprechenden Pausen
    - Verlängerung der Notenwerte durch einfache Haltebögen und Punktierungen
    - einfache Taktarten: 2/4, 3/4, 4/4
    - die im Ausbildungszeitraum gebräuchlichen Tonleitern in Dur
    - Wiederholungsanweisungen
    - dynamische Bezeichnungen
    - legato und staccato
    - Gehörbildung: einfache Rhythmen- und Tonhöhenbestimmungen


    Praktischer Teil

    Vortrag von mindestens einer Dur-Tonleiter und mindestens zwei frei gewählten Stücken unterschiedlichen Charakters. Eines der Stücke kann im Duo oder Trio vorgetragen werden.


    Die Prüfung

    Die Prüfung zum Juniorabzeichen wird in schriftlicher und praktischer Form durchgeführt. Beide Prüfungsteile werden mit Noten von 1 bis 4 bewertet, ein Nichtbestehen der Prüfung ist nicht vorgesehen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses und Prädikats zählt die schriftliche Note einfach und die praktische dreifach.
    Folgende Prädikate werden vergeben:
    mit sehr gutem Erfolg bestanden - 1,00 - 1, 50
    mit gutem Erfolg bestanden - 1,51 - 2, 50
    mit Erfolg bestanden - 2,51 - 3, 50
    teilgenommen - 3,51 - 4, 00

     

    Prüfungsordnung:

    Alle weiteren zu beachtenden Regelungen und Vorgaben sind der Prüfungsordnung Juniorprüfung zu entnehmen, welche hier heruntergeladen werden kann. 

    Aus urheberrechtlichen Gründen ist das Vervielfältigen von Noten ohne Zustimmung des Urhebers oder des Verlages verboten. Aus diesem Grund gilt grundsätzlich auch für die Prüfungen des Musikerleistungsabzeichen, dass aus Originalnoten zu spielen ist. 

Versicherung

  • Ist man über die MON-Mitgliedschaft automatisch versichert?

    In der MON-Mitgliedschaft ist nicht automatisch ein Versicherungsschutz integriert. Dieser kann aber kostengünstig und passgenau über den Rahmenvertrag des MON mit der Sparkassenversicherung Stuttgart ergänzt werden.

    Weitere Informationen dazu finden Sie im Menüpunkt Versicherungen.

Verwaltungssoftware

  • Kann ich die alte Verwaltungssoftware weiter nutzen?

    Nein, ab 26. April läuft die Vereinsverwaltung nur noch über die neue Software. Ein Zugang zu der Remote-Desktop-Software ist nicht mehr möglich. Es wurden aber alle relevanten Daten in die neue Software übernommen, diese können dort weiter abgerufen und verändert werden. Die neue Verwaltungssoftware ist erreichbar über jeden Browser unter der Adresse:

    www.mon-verwaltung.de

  • Wie melde ich mich in der neuen Verwaltungssoftware an?

    Allen ersten Vorsitzenden wurde im April 2021 eine detaillierte Beschreibung inklusive der neuen Zugangsdaten zugeschickt. Die erste Anmeldung kann nur über den ersten Vorsitzenden erfolgen. Er kann dann eigenständig weitere Benutzer für die Software anlegen.

    Die Anmeldung in unserer neuen Software erfolgt ab sofort über folgende Website:

    www.mon-verwaltung.de

    Zur Anmeldung benötigen Sie die Mitgliedsnummer (oder auch Vereins-ID) Ihres Vereins. Sollte Ihnen diese nicht bekannt sein, dann kontaktieren Sie bitte die MON-Geschäftsstelle.

    Das Passwort muss sich der erste Vorsitzende bei der ersten Anmeldung zuschicken lassen, indem er die Mitgliedsnummer im Feld „Benutzername“ eingibt und dann auf „Passwort vergessen“ klickt. Das Passwort wird dann an die in der Software hinterlegte E-Mail-Adresse des ersten Vorsitzenden geschickt. Wichtig ist, dass hier eine aktuelle Adresse in der alten Software hinterlegt war - alle Daten wurde in die neue Software übertragen.
     

  • Gibt es ein Handbuch für die neue Verwaltungssoftware?

    Ja, in Ihrem eigenen Zugang finden Sie oben rechts ein Icon in Form eines Buches. Dort ist jederzeit die aktuelle Version des Handbuchs hinterlegt.

    Handbuch Verwaltungssoftware

  • Kann ich für den Verein eine eigene Postadresse anlegen?

    Das ist möglich, leider aber noch etwas umständlich. Man kann aktuell nur Vereinsmitglieder als Postadressen auswählen. Also ist der "Umweg", ein eigenes "Fake-Mitglied" für die Postadresse anzulegen. Hier die Schritte:

    1. Fake-Mitglied anlegen

    - einloggen in die Vereinsverwaltung - oben rechts im Menü auf "Mitglieder verwalten"
    - mit dem "+"-zeichen links oben ein neues Mitglied hinzufügen
    - Vorname "Musikmusterverein" | Name "Musterstadt e.V." | ein beliebiges Geburtsdatum eintragen, z.B. den 01.01.1999 eintragen
    - die gewünschte Adresse eintragen
    - als Geschlecht "divers" auswählen, auf "beitragsfrei" setzen (falls nicht automatisch ausgewählt)
    - grüner Button "speichern"

    2. Postadresse auswählen

    - oben rechts im Menü auf "Verein verwalten"
    - erster Absatz "Daten" - rechts oben auf den blauen Button "bearbeiten"
    - bei Postadresse das neue Fake-Mitglied anlegen.

    Bitte beachten Sie die Reihenfolge bei Vorname und Nachname, dass hier der Vereinsname angezeigt wird.

  • Wie melde ich einen Vorstandswechsel?

    Die Vorstandsmitglieder können im Menüpunkt "Verein verwalten" eigenständig angepasst werden. Bei einem Wechsel des 1. Vorsitzenden ist erforderlich, dass beim neuen Vorsitzenden zwingend eine Email-Adresse hinterlegt ist. Bei einem Wechsel des 1. Vorsitzenden wird das bis dato gültige Kennwort sofort geändert und dem neuen 1. Vorsitzenden per Email zugesandt. Ohne die Eingabe der Email-Adresse beim neuen Vorsitzenden ist kein weiteres Einloggen in die Software möglich. In diesem Fall muss mit der Geschäftsstelle Kontakt aufgenommen werden. Ab der Version 2.42 ist ein Wechsel des 1. Vorsitzenden nur noch dann möglich, wenn beim neuen 1. Vorsitzenden eine Email-Adresse hinterlegt ist.

  • Wie mache ich die Jahresmeldung meines Vereins?

    Anhand der Jahresmeldungen (ehem. Bestandsmeldungen) unserer Vereine werden die Beitragsrechnung ermittelt und statistisch relevante Daten für den MON erhoben. Sie ist auch Voraussetzung für eine Bezuschussung durch den MON.

    Frist für die aktuelle Jahresmeldung ist der 12. Februar 2023.

    Die Jahresmeldung kann über die Verwaltungssoftware durchgeführt werden:

    www.mon-verwaltung.de

    Sie sollten zuerst die Mitglieder Ihres Vereins überprüfen und aktualisieren (Menü → Mitglieder verwalten). Anschließend können Sie die Jahresmeldung mit einem Klick einreichen Menü → Jahresmeldung → blauer Button "Jahresmeldung abschicken").

    Sie finden alles zur Jahresmeldung auch im Handbuch zur Verwaltungssoftware auf den Seiten 15, 19 und 34:

    zum Handbuch

    Hier die wichtigsten Informationen (Auszug aus der Software):

  • Muss ich für die Verwaltungssoftware etwas zahlen?

    Nein, die Verwaltungssoftware in der Version "light" ist für alle Mitglieder kostenfrei. Zusätzlich gibt es auch das Angebot einer kostenpflichtigen Vollversion, die für 49,-€ im Jahr genutzt werden kann.

  • Wie unterscheidet sich die Verwaltungssoftware "light" von der Vollversion?

    Die Vollversion bietet noch einiges mehr im Bereich Vereinsverwaltung an. Alle Informationen dazu finden Sie hier:

    Flyer

     

  • Die Zuordnung meiner passiven Mitglieder stimmt nicht, ist hier beim Übertragen ein Fehler passiert?

    Die Übertragung der aktiven Mitglieder von der alten in die neue Verwaltungssoftware war kein Problem. Bei den passiven, fördernden und ehemaligen Mitgliedern war allerdings nicht immer eindeutig, wie diese in der neuen Software zugeordnet werden sollten. Deshalb sollte diese Sortierung einmalig von dem/der Zugangsberechtigten überprüft und berichtigt werden.

  • Wie lösche ich Daten aus der Software?

    Aktuell kann nur die Geschäftsstelle des MON Daten endgültig löschen. Diese Daten bilden die Grundlage für die gemeldeten Mitgliederzahlen des MON. Diese müssen insgesamt fünf Jahre nachvollziehbar sein.

    Es wird aber aktuell daran gearbeitet, eine "Löschen"-Funktion für Vereine zu implementieren und trotzdem die buchhalterischen Auflagepflichten zu erfüllen. Künftig wird es auch eine Funktion geben, die an "Karteileichen" erinnert, also an Daten, die unbedenklich gelöscht werden können.

Wertungsspiele

  • Wer kann an einem Wertungsspiel teilnehmen?

    Teilnehmen können alle Musizierformen der Blasmusik. Vom "Spiel in kleinen Gruppen" (Ensembles) über Spielleute und Trommlerzügen, bis hin zum großen sinfonischen Blasorchester.

    Musikalisch ist ein Wertungsspiel mit konzertanter Blasmusik oder auch traditioneller Blasmusik möglich.

    Die Teilnahme ist innerhalb einer Leistungsstufe (Bsp. Mittelstufe) möglich. Es gibt aber auch die Möglichkeit, außerhalb von Leistungsstufen im sogenannten "Kritikspiel" anzutreten.

    Nicht zu vergessen auch die Marschmusik-Wertung, die einen weiteren Bereich darstellt.

  • Wie kann man sich zum Wertungsspiel anmelden?

    Ausrichter eines Wertungsspiels sind in der Regel die Bezirke des Blasmusikverbände. Der Bezirk führt das Wertungsspiel in Kooperation mit Vereinen, oft im Zusammenhang mit einem Bezirksmusikfest durch. Etwa ein halbes Jahr vor dem Wertungsspiel erfolgt eine Abfrage der Teilnahme an die Bezirkskapellen. Externe Kapellen können sich direkt beim Veranstalter melden.  Ansprechpartner im Bezirk ist hier in der Regel der Bezirksdirigent.

  • Was soll gespielt werden? Wie ist das mit den Pflicht- und Selbstwahlstücken?

    In der "Konzertwertung" sind zwei Stücke zu spielen:

    - In der Grund- und Unterstufe sind das zwei Selbstwahlstücke.
    - Von der Mittelstufe bis zur Extraklasse ein Pflichtstück und ein Selbstwahlstück.

    Dazu gibt es eine Pflichtwahlliste des BDMV, aus der ab der Mittelstufe mindestens ein Stück gewählt werden muss. Steht das Selbstwahlstück nicht in dieser Liste, muss es vom Verbandsdirigenten eingestuft werden. Die Verlagseinstufung ist hier nicht relevant.

    In der "Traditionellen Wertung" müssen drei Stücke, ein Marsch, eine Polka und ein Walzer gespielt werden. Hier gibt es ebenfalls eine Pflichtwahlliste.

    Selbstwahlstücke außerhalb dieser Liste können nicht gespielt werden.

    Ausführliche Informationen zu Pflicht- und Selbstwahlstücken finden Sie auf der folgenden Seite des BBMV:

    Wertungsspiele

  • Nach welchen Kriterien werden die Stücke eingestuft?

    Dafür gibt es einen umfangreichen Kriterienkatalog. Die wichtigsten Komponenten für die Einstufung sind:

    - Werklänge
    - formale Struktur
    - rhythmische Gliederung
    - tonaler Aufbau
    - Tonumfänge in den Instrumenten
    - technische Anforderungen
    - rhythmische Anforderungen
    - notwendige Besetzung.

  • Gibt es für ein Wertungsspiel Zuschüsse?

    Ja, Zuschüsse können beim jeweiligen Verband über das Zuschussportal beantragt werden.

  • Welchen Einfluss hat die Besetzung auf das Ergebnis?

    Ziel jedes Orchesters sollte es sein, das Klangbild der Komposition so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Das ist nicht immer möglich. Solistische Stellen können auch von einem anderen Instrument wiedergegeben werden, dabei ist darauf zu achten, dass das Ersatzinstrument lagengetreu und weitestgehend klangähnlich eingesetzt wird.

    Problematisch sind Klanglöcher im Orchesterklang, wenn z.B. der Alt-Bereich aufgrund fehlender Waldhörner und Saxophone nur durch die 3. Klarinetten abgebildet wird. Oder Akkordfragmente, aufgrund fehlender Instrumente. Bei solchen Problemen sollten Sie lieber ein passenderes, auf das Orchester besser zugeschnittenes Stück wählen.

  • Was ist das Wertungsgespräch?

    Das Wertungsgespräch ist die wichtigste Komponente eines Wertungsspiels. In einem Gespräch teilt der Juror dem Dirigenten seine Einschätzung des Vortrags und des Orchesters mit. Stärken und Schwächen werden angesprochen, Handlungsansätze für das Orchester gemeinsam überlegt und Hinweise für die Weiterentwicklung des Orchesters gegeben. Zum Gespräch können auch weitere Musiker, der 2. Dirigent, Vorstand oder Registerführer mitkommen.

  • Was ist eine Besetzungsliste? Wie ist das mit Aushilfen?

    In die Besetzungsliste, die das Orchester vor der Wertung auszufüllen hat, wird die tatsächliche Musikeranzahl und die Verteilung auf die unterschiedlichen Instrumente eingetragen. Diese ist eine Grundlage für die Bewertung der Juroren.

    Der Vortrag soll den tatsächlichen Leistungsstand eines Musikvereins ohne Aushilfen widerspiegeln. In besonderen Fällen (z.B. Krankheit) können Aushilfen hinzugezogen werden. Der BBMV geht aber davon aus, dass jeder Verein ausschließlich mit den Musikern antritt, die dem Verband auch als Musiker des Vereins gemeldet sind.

  • Was ist der aktuell gültige Feldschritt?

    Der Feldschritt für das Jahr 2022 ist die Nummer 1.

  • Was ist ein „Wertungsspiel im Konzert?“

    Bei der „Wertung im Konzert“ handelt es sich um ein Pilotprojekt des Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V.
    Die Wertungsspielordnung dieser Art lehnt sich eng an die Wertungsspielordnungen des Bayerischen Blasmusikverbandes e.V. an. 

    Diese Wertungsspielform soll Kapellen Gelegenheit geben, im Rahmen eines eigenen Konzertes ihren Leistungsstand von einem unabhängigen Fachjuror beurteilen zu lassen. Der Juror kommt in das Konzert und bewertet die beiden Wertungsstücke. In der Regel Pflicht- und Selbstwahlstück, bzw. Marsch, Walzer, Polka. Die weiteren Stücke werden nur begutachtet. Zusätzlich zur Bewertung erfolgt ein Beratungsgespräch. 

    Dieses Angebot soll primär Orchestern den (Wieder-) Einstieg in das Wertungsspiel erleichtern. 
    Um die Kapellen beim Wiedereinstieg nach Corona zu unterstützen ist derzeit auch ein Coaching, bzw. eine reine Beratung ohne Bewertung im Konzert möglich.
     

  • Was ist ein "Wertungsspiel im Konzert"?

    Bei der „Wertung im Konzert“ handelt es sich um ein Pilotprojekt des Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V. Die Wertungsspielordnung dieser Art lehnt sich eng an die Wertungsspielordnungen des Bayerischen Blasmusikverbandes e.V. an. 

    Diese Wertungsspielform soll Kapellen Gelegenheit geben, im Rahmen eines eigenen Konzertes ihren Leistungsstand von einem unabhängigen Fachjuror beurteilen zu lassen. Der Juror kommt in das Konzert und bewertet die beiden Wertungsstücke. In der Regel Pflicht- und Selbstwahlstück, bzw. Marsch, Walzer, Polka. Die weiteren Stücke werden nur begutachtet. Zusätzlich zur Bewertung erfolgt ein Beratungsgespräch. Dieses Angebot soll primär Orchestern den (Wieder-) Einstieg in das Wertungsspiel erleichtern. 

    Um die Kapellen beim Wiedereinstieg nach Corona zu unterstützen ist derzeit auch ein Coaching, bzw. eine reine Beratung ohne Bewertung im Konzert möglich.

    Mehr Informationen finden Sie hier:

    Wertungs-/ Beratungsspiel im Konzert - Coaching

Wettbewerbe

  • Muss ich bei Wettbewerben Originalnoten für die Jury vorlegen?

    In der Regel ist das Kopieren von Noten untersagt (Copyright). Als Verband können und müssen wir nicht überprüfen, ob es sich um Originale oder Kopien handelt. Es ist aber ein Grundsatz der Fairness den Komponisten und Verlagen gegenüber, sich an die rechtlichen Spielregeln zu halten.

Zuschüsse

  • Wie funktioniert die Antragstellung über das neue Online-Portal?

    Im folgenden Video finden Sie eine Übersicht über das neue Portal und eine Anleitung zur Antragstellung:

  • Wo finde ich das Passwort für die Zuschussverwaltung?

    Im Zuschuss-Portal ist als Benutzername bereits die Email-Adresse hinterlegt, die auch beim 1. Vorsitzenden in der MON-Verwaltungssoftware eingetragen ist. Diese muss bei „Benutzername“ eingetragen werden. Danach klicken Sie auf „Passwort vergessen“. Sie erhalten dann eine E-Mail, mit der Sie sich ein neues Passwort vergeben können.

    Das Vorgehen funktioniert auch mehrmals, falls Sie ihr altes Passwort vergessen haben.

  • Kann auch jemand anderes als der 1. Vorstand die Zuschüsse verwalten?

    Ja, das ist möglich. Das Zuschuss-Portal ist nicht direkt an die neue Verwaltungssoftware gekoppelt, es wurden nur einmalig die Daten der 1. Vorsitzenden für die Anmeldung übernommen.

    Allerdings kann aktuell nur die Geschäftsstelle die E-Mail-Adresse des Benutzers ändern. Wenn Sie eine Änderung möchten, dann brauchen wir nur eine entsprechende kurze Änderungsbestätigung des 1. Vorstands per Mail.

    Kontakt Geschäftsstelle

  • Was bedeutet "regelmäßiger Probenbetrieb"?

    Im Bereich „Verwendungsbestätigung“ bestätigen Sie, dass im Zeitraum 01.11.2020 bis 31.10.2021 ein regelmäßiger Probenbetrieb durch den o.g. Dirigenten stattgefunden hat. Diese Regelung gilt nur für den Zeitraum, der nicht durch einen Corona-Lockdown betroffen war.

    Die Definition „regelmäßiger Probenbetrieb“ ist bewusst sehr weit gefasst. Es geht hier nicht darum, dass wöchentliche Proben an einen bestimmten Wochentag bestätigt werden, sondern darum, dass ein Dirigent während des Zuschusszeitraums „regelmäßig“ die Proben geleitet und nicht nur projekthaft für einen kurzen Zeitraum das Orchester betreut hat.

  • Dirigenten-Zuschuss | Was ist ein Erstantrag?

    Ein Erstantrag ist, wenn Sie einen neuen Dirigenten im Verein haben. Bei einem Erstantrag muss ein Nachweis für die musikalische Qualifikation des neuen Ensembleleiters eingereicht werden.

  • Dirigenten-Zuschuss | Was bedeutet "musikalische Qualifikation"?

    Einen Dirigenten-Zuschuss können aufgrund der Förderrichtlinien nur diejenigen Musikensembles erhalten, deren Dirigent die staatliche Anerkennung als Leiter im Laienmusizieren oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Ein Nachweis für diese Qualifikation muss nur bei einem Erstantrag für diesen Dirigenten im Online-Portal mit hochgeladen werden (im Bereich "Upload Musikalische Qualifikation"). Wurde früher bereits ein Antrag für den Dirigenten gestellt, dann liegt dem MON der Qualifikationsnachweis bereits vor und muss nicht erneut geprüft werden.

  • Dirigenten-Zuschuss | Was passiert bei einem Dirigentenwechsel?

    Wenn während des laufenden Zuschussjahres der Dirigent Ihrer Kapelle wechselt, dann müssen uns bei der Antragstellung die Qualifikationsnachweise für beide Dirigenten vorliegen. Es wird jedoch nur ein Antrag für den neuen Dirigenten gestellt. Der Nachweis des alten Dirigenten sollte uns, wenn die letzten Jahre Zuschüsse gewährt wurden, bereits vorliegen. Somit muss nur der Nachweis für den neuen Dirigenten bei der Antragstellung mit hochgeladen werden.

  • Dirigenten-Zuschuss | Warum muss ich die Höhe des Dirigenten-Honorars eintragen?

    Zentrale Neuerung in den Zuschussanträgen ist der „Finanzierungsplan“. Dies wird vom Obersten Bayerischen Rechnungshof seit dem Jahr 2021 zwingend vorgeschrieben. Deshalb muss beim Antrag auch das tatsächliche Honorar des Dirigenten eingetragen werden. Bitte tragen SIe hier keinesfalls irgendwelche Fake-Zahlen ein, weil ansonsten bei einer Prüfung der Zuschuss zurückerstattet werden muss!

    Der Zeitraum für die Berechnung des Honorars ist nicht das Geschäftsjahr (01.01.-31.12.) sondern immer der Zeitraum 01.11. bis 31.10. des jeweiligen Jahres!
     

  • Dirigenten-Zuschuss | Was sind zweckgebundene Einnahmen?

    Zweckgebundene Einnahmen sind nur beispielsweise kommunale Zuschüsse oder zweckgebundene Spenden für den Dirigenten. Allgemeine Zuschüsse an den Verein oder auch Einnahmen bei Konzerten müssen hier nicht aufgeführt werden. Sollten keine zweckgebundenen Einnahmen vorliegen, dann kann das entsprechende Feld frei gelassen werden.

  • Instrumenten-Zuschuss | Was ist eine Bindungsvereinbarung?

    Die Bindungsvereinbarung ist nur bei Instrumentenkäufen von Privatpersonen nötig. Damit bestätigt ein Vereinsmitglied unter anderem, dass es das gekaufte Instrument im Rahmen der Vereinstätigkeit nutzt. Es ist eine separate Bindungsvereinbarung für jedes gekaufte Instrument nötig. Alle Bindungsvereinbarungen müssen bereits bei der Antragstellung mit hochgeladen werden.

    Vorlage Bindungsvereinbarung

  • Instrumenten-Zuschuss | Wo finde ich die Bindungsvereinbarung?

    Eine Vorlage finden Sie als Download über den folgenden Link:

    Vorlage Bindungsvereinbarung

  • Instrumenten-Zuschuss | Was sind zweckgebundene Einnahmen?

    Zweckgebundene Einnahmen sind nur beispielsweise kommunale Zuschüsse oder zweckgebundene Spenden für die Anschaffung von Vereinsinstrumenten. Allgemeine Zuschüsse an den Verein oder auch Einnahmen bei konzerten müssen hier nicht aufgeführt werden. Sollten keine zweckgebundenen Einnahmen vorliegen dann kann das entsprechende Feld frei gelassen werden.

  • Instrumenten-Zuschuss | Wie muss ich die zweckgebundenen Einnahmen eintragen?

    Zweckgebundene Einnahmen müssen dem jeweiligen Instrument zugeordnet werden. Sie müssen also auf der rechten Seite in genau der Zeile eingetragen werden, in der auf der linken Seite das dazugehörige Instrument steht.

    Dies ist für die korrekte Berechnung des Förderbetrages sehr wichtig!

  • Instrumenten-Zuschuss | Was muss bei "Upload Rechnungen, Belege, Bindungsvereinbarung" hochgeladen werden?

    Seit 2021 benötigen wir keine Originalrechnungen in Papierform mehr. Auch ein Zahlungsnachweis wird nicht mehr benötigt. Es reicht der Upload eines Scans der Rechnung oder der Upload der digital erhaltenen Rechnung für das entsprechende Instrument im Online-Portal.

    Wie bisher benötigen wir bei Instrumentenkäufen von Privatpersonen eine Bindungsvereinbarung für jedes gekaufte Instrument. Alle Bindungsvereinbarungen müssen bereits bei der Antragstellung mit hochgeladen werden.