Für viele Vereine stehen die Mitgliederversammlungen vor der Tür. Kein leichtes Unterfangen in Corona-Zeiten. Deswegen wurde das Thema nun gesetzlich nochmals geregelt und für viele Bereiche Erleichterungen geschaffen. Rechtsanwalt Richard Didyk hat das Thema für uns zusammengefasst. Zentrale Aussage ist:
"Sowohl für noch ausstehende ordentliche Mitgliederversammlungen aus 2020 als auch für solche aus 2021 gilt nunmehr (vgl. aber unten Ziffer 6), dass eine Einberufungspflicht des Vorstands auch entgegen anders lautender Satzung jedenfalls solange nicht besteht, als eine Präsenzveranstaltung pandemiebedingt nicht gestattet ist und die Durchführung einer alternative Online-Versammlung weder dem Verein noch den Vereinsmitgliedern zumutbar ist. Versammlungen, auch solche aus 2020, können danach auf spätere Termine in 2021 verschoben werden."