Bayern entlastet Wirte, Schausteller und Vereine

Pressemitteilung des StMELF (14. Mai 2025), ©Pia Regnet/StMELF

Das Bild zeigt Tourismusministerin Michaela Kaniber beim Anzapfen der „Oidn Wiesn“ auf dem Münchner Oktoberfest im September 2024.
©Pia Regnet/StMELF

Der Ministerrat hat in seiner jüngsten Sitzung eine weitreichende Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung beschlossen. Mit der Reform wird der Alkoholausschank bei Volksfesten, Märkten und Vereinsveranstaltungen deutlich einfacher und unbürokratischer.

Künftig gilt ein Antrag auf Gestattung als genehmigt, wenn die zuständige Kommune nicht binnen zwei Wochen nach dem vollständigen Einreichen eine Beanstandung erhebt. Fachleute sprechen von einer Genehmigungsfiktion.

Anträge können künftig unkompliziert per E-Mail oder Onlineformular gestellt werden.

Da mit der sogenannten Genehmigungsfiktion keine Verwaltungsentscheidung mehr nötig ist, entfallen auch die bislang fälligen Gebühren.

Die Gaststättenerlaubnis bei Wirten oder der Reisegewerbekarte bei Schaustellern reicht künftig bereits als Nachweis der Zuverlässigkeit. Bei Vereinen können die Behörden grundsätzlich von der Zuverlässigkeit der Verantwortlichen ausgehen. Voraussetzung ist, dass es bei früheren Veranstaltungen mit Alkoholausschank keine Beanstandungen gab.

Auch Bayerns Kommunen profitieren: Durch die klare Regelung und den Wegfall von Einzelfallentscheidungen wird der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.

Link zur vollständigen Pressemitteilung (14. Mai 2025): www.stmelf.bayern.de